BGH - Urteil vom 24.11.2017
LwZR 2/16
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 590 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Schwerin, vom 27.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 19 XV 4/14
OLG Rostock, vom 23.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen XV 2/15

Schadensersatzbegehren für den mit der Entstehung von Dauergrünland verbundenen Wertverlust von gepachteten Grundstücken (Ackerland); Vorrang des übereinstimmend Gewollten vor einer irrtümlichen oder absichtlichen Falschbezeichnung (sog. falsa demonstratio); Pflicht des Pächters zur Verhinderung der drohenden Entstehung von Dauergrünland durch einen rechtzeitigen Umbruch

BGH, Urteil vom 24.11.2017 - Aktenzeichen LwZR 2/16

DRsp Nr. 2018/236

Schadensersatzbegehren für den mit der Entstehung von Dauergrünland verbundenen Wertverlust von gepachteten Grundstücken (Ackerland); Vorrang des übereinstimmend Gewollten vor einer irrtümlichen oder absichtlichen Falschbezeichnung (sog. falsa demonstratio); Pflicht des Pächters zur Verhinderung der drohenden Entstehung von Dauergrünland durch einen rechtzeitigen Umbruch

Der Pächter bedarf der vorherigen schriftlichen Erlaubnis des Verpächters, wenn er die bisherige landwirtschaftliche Nutzung so ändern will, dass dadurch die Art der Nutzung über die Pachtzeit hinaus beeinflusst wird. Flächen, die bei Pachtbeginn als Acker übergeben werden, darf der Pächter ohne Erlaubnis des Verpächters nur dann als Grünland nutzen, wenn er den alten Zustand bis zum Pachtablauf wiederherstellt.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock - Senat für Landwirtschaftssachen - vom 23. Februar 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur Verhandlung und neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB § 590 Abs. 2;

Tatbestand