BGH - Urteil vom 19.12.2017
VI ZR 128/16
Normen:
BGB § 254 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 830 Abs. 1 S. 2; BGB § 830 Abs. 2; StGB § 27 Abs. 1; StGB § 263 Abs. 1;
Fundstellen:
DB 2018, 315
MDR 2018, 274
NJW 2018, 1751
VersR 2018, 311
ZIP 2018, 694
ZInsO 2018, 515
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 19.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 25/11
OLG Köln, vom 17.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 149/15

Schadensersatzbegehren wegen vorsätzlicher Hilfeleistung zu einer Betrugstat; Prüfung eines Mitverschuldens des Geschädigten; Gegenüberstellung der Verursachungs- und Schuldbeiträge der Mittäter oder Gehilfen in einer Gesamtschau und des Beitrags des Geschädigten; Anforderungen an den Gehilfenvorsatz

BGH, Urteil vom 19.12.2017 - Aktenzeichen VI ZR 128/16

DRsp Nr. 2018/1343

Schadensersatzbegehren wegen vorsätzlicher Hilfeleistung zu einer Betrugstat; Prüfung eines Mitverschuldens des Geschädigten; Gegenüberstellung der Verursachungs- und Schuldbeiträge der Mittäter oder Gehilfen in einer Gesamtschau und des Beitrags des Geschädigten; Anforderungen an den Gehilfenvorsatz

a) Handeln die Schädiger als Mittäter oder Gehilfen, sind im Rahmen der Prüfung eines Mitverschuldens des Geschädigten gemäß § 254 BGB ihre Verursachungs- und Schuldbeiträge in einer Gesamtschau dem Beitrag des Geschädigten gegenüberzustellen (Fortführung von Senat, Urteil vom 16. Juni 1959 - VI ZR 95/58, BGHZ 30, 203, 206; im Anschluss an BGH, Versäumnisurteil vom 10. November 2016 - III ZR 235/15, BGHZ 213, 1 Rn. 46).b) Bei einer Haftung gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 Abs. 1 StGB und direktem Schädigungsvorsatz kommt die anspruchsmindernde Berücksichtigung eines fahrlässigen Verhaltens des Geschädigten nicht in Betracht (Fortführung von BGH, Versäumnisurteil vom 10. November 2016 - III ZR 235/15, BGHZ 213, 1 Rn. 42; Urteil vom 9. Oktober 1991 - VIII ZR 19/91, NJW 1992, 310, 311).

Tenor

I.

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 17. März 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin zurückgewiesen worden ist.

II. III.