OLG Köln - Urteil vom 17.03.2016
7 U 149/15
Normen:
BGB § 823 Abs. 2; StGB § 263 Abs. 1; BGB § 254;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 19.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 25/11

Schadensersatzpflicht des Ankäufers von Kapitallebensversicherungen

OLG Köln, Urteil vom 17.03.2016 - Aktenzeichen 7 U 149/15

DRsp Nr. 2018/3621

Schadensersatzpflicht des Ankäufers von Kapitallebensversicherungen

1. Wer Kapitallebensversicherungen deutlich unter dem Rückkaufswert ankauft und nachfolgend die vollen Rückkaufswerte aufgrund von Abtretungen und Einziehungsermächtigungen der Versicherungsnehmer einzieht, macht sich zwar für sich gesehen nicht strafbar, fördert jedoch den Betrug des ursprünglichen Erwerbers der Kapitallebensversicherungen zum Nachteil der Versicherungsnehmer. 2. Auch dem geschäftlich unerfahrenen Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung muss sich geradezu aufdrängen, dass der Verkauf der Rechte und Ansprüche aus dieser Versicherung zu einem Betrag deutlich über dem Rückkaufswert unter gleichzeitigem Ausspruch der Kündigung der Versicherung zu einem wirtschaftlich sinnlosen Geschäft wird. Da auf der Hand liegt, dass bei dieser Konstellation nur noch der Rückkaufswert realisiert werden kann, muss der Versicherungsnehmer sich notwendig Gedanken darüber machen, woraus sich das "Gewinnversprechen" seines Käufers finanzieren soll. Ihn trifft daher im Rahmen der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ein hälftiges Mitverschulden.

Tenor

Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Klägerin wird das am 19.06.2015 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 3 O 25/11 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: