Die Parteien streiten noch über einen Schadensersatzanspruch auf Grund eines Auflösungsverschuldens der Beklagten.
Die Klägerin war seit dem 1. Oktober 1988 bei der Beklagten als Krankenschwester beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis der Parteien richtete sich nach dem Dienstvertrag vom 20. September 1988. Danach fanden die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes Anwendung. Seit 1991 wurde die Klägerin, nahezu ausschließlich in der Nachtschicht auf der Intensivstation eingesetzt. Seit 1. Juni 1998 erhielt sie die Vergütung nach VergGr. Kr 6 AVR Anlage 2a.
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