LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 21.12.2017
L 10 VE 45/15
Normen:
OEG § 1 ; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Osnabrück, vom 17.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 VE 27/11

Schädigungsfolgen im Sinne des OEGFetales AlkoholsyndromKein Verbot des Konsums von Alkohol während der SchwangerschaftKeine unbeabsichtigte Gesetzeslücke

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21.12.2017 - Aktenzeichen L 10 VE 45/15

DRsp Nr. 2018/4169

Schädigungsfolgen im Sinne des OEG Fetales Alkoholsyndrom Kein Verbot des Konsums von Alkohol während der Schwangerschaft Keine unbeabsichtigte Gesetzeslücke

1. Der Konsum von Alkohol während der Schwangerschaft ist nicht verboten. 2. Die schwangere Frau kann in Ausübung ihrer Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG autonom entscheiden, ob sie während der Schwangerschaft etwa Alkohol zu sich nimmt. 3. Sie hat die grundrechtliche Freiheit, den Umgang mit ihrem Körper während der Schwangerschaft im Rahmen der geltenden Gesetze selbst zu gestalten - auch wenn dies aus der Sicht anderer möglicherweise unvernünftig oder sogar unethisch erscheint. 4. Der Senat kann nicht davon ausgehen, dass das fehlende Verbot von Alkoholkonsum durch Schwangere auf entweder Unkenntnis des Gesetzgebers oder einem Versehen beruht, so dass insoweit eine unbeabsichtigte Gesetzeslücke bestünde, die unter Ermittlung des tatsächlichen oder mutmaßlichen Willens des Gesetzgebers nur so zu füllen wäre, dass Alkoholkonsum für Schwangere auch ohne ausdrückliche Normierung verboten ist.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 17. Juni 2015 wird zurückgewiesen.

Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

OEG § 1 ; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1;

Tatbestand: