LAG Niedersachsen - Urteil vom 11.06.2019
10 Sa 74/18
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3;
Fundstellen:
EzA-SD 2020, 14
LAGE TVG § 1 Auslegung Nr. 8
LAGE TVG § 4 Telekom Nr. 8
NZA-RR 2019, 539
Vorinstanzen:
ArbG Oldenburg, vom 06.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 244/17

Schließung bewusster tariflicher Regelungeslücken durch das Gericht nur bei zwingender rechtlicher NotwendigkeitSchließung unbewusster tariflicher Regelungslücken entsprechend dem mutmaßlichen Willen der TarifvertragsparteienKeine Inhaltskontrolle bei Tarifverträgen

LAG Niedersachsen, Urteil vom 11.06.2019 - Aktenzeichen 10 Sa 74/18

DRsp Nr. 2019/13293

Schließung bewusster tariflicher Regelungeslücken durch das Gericht nur bei zwingender rechtlicher Notwendigkeit Schließung unbewusster tariflicher Regelungslücken entsprechend dem mutmaßlichen Willen der Tarifvertragsparteien Keine Inhaltskontrolle bei Tarifverträgen

1. Tarifliche Regelungslücken können unter bestimmten Umständen von der Rechtsprechung geschlossen werden. Es darf sich allerdings nicht um eine bewusste Auslassung des Regelungsgegenstandes durch die Tarifvertragsparteien handeln; die Gerichte sind nicht befugt, gegen deren Willen ergänzende tarifliche Regelungen zu -schaffen_. Dies wäre ein unzulässiger Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie (BAG 21. April 2010 - 4 AZR 750/08 - Rn. 33 mwN). 2. Eine Ausnahme besteht nur, wenn die Schließung der Tariflücke in einer bestimmten Weise von Rechts wegen zwingend geboten ist, etwa bei Verstößen gegen höherrangiges Recht.