In Sachen
...
./. ...
Az.
begründe
ich für die Beklagte die unter dem 16.12.2019 eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde.
A.
Ich
beantrage
zu erkennen:
Die Revision gegen das
Urteil des LAG Düsseldorf vom 15.10.2019 -
B.
I. Das
Weder die Klägerin noch die Beklagte haben die Überzahlung
zunächst bemerkt. Erst bei einer Revision im Februar 2018 wurde die Überzahlung
festgestellt und von der Klägerin mit Schreiben vom 06.03.2018 schriftlich
geltend gemacht. Die Beklagte berief sich demgegenüber auf die zweimonatige
Verfallfrist, die der einschlägige, arbeitsvertraglich in Bezug genommene
Manteltarifvertrag für die holz- und kunststoffverarbeitende Industrie "für
Ansprüche aus Mehrarbeit" in §
Anders als das ArbG Mönchengladbach (
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