OLG Celle - Beschluss vom 19.08.2022
5 W 25/22
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Fundstellen:
WRP 2022, 1396
Vorinstanzen:
LG Stade, vom 13.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 70/22

Schuldhafte Zuwiderhandlung gegen eine UnterlassungsverfügungVerlinkung auf einen BeitragKern einer zu unterlassenden Äußerung im Link

OLG Celle, Beschluss vom 19.08.2022 - Aktenzeichen 5 W 25/22

DRsp Nr. 2022/12744

Schuldhafte Zuwiderhandlung gegen eine Unterlassungsverfügung Verlinkung auf einen Beitrag Kern einer zu unterlassenden Äußerung im Link

Eine schuldhafte Zuwiderhandlung gegen eine Unterlassungsverfügung gemäß § 890 Abs. 1 ZPO kann auch dadurch verwirklicht sein, dass der Unterlassungsschuldner zwar den ursprünglichen Beitrag löscht, nicht aber eine von ihm vorgenommene Verlinkung auf diesen Beitrag entfernt, wenn sich diesem Link der Kern der zu unterlassenden Äußerung ebenfalls entnehmen lässt.

Die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 21. Juni 2022 gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 13. Juni 2022 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1;

Gründe:

I.