LAG Niedersachsen - Beschluss vom 31.01.2019
10 TaBVGa 6/19
Normen:
BetrVG § 37; BetrVG § 40; BetrVG § 65 Abs. 1;
Fundstellen:
LAGE BetrVG § 37 Nr. 18
Vorinstanzen:
ArbG Celle, vom 15.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BVGa 1/19

Schulungsanspruch eines Mitglieds der Jugend- und AuszubildendenvertretungKostentragungspflicht des Arbeitgebers für die Schulungskosten eines Mitglieds der Jugend- und AuszubildendenvertretungZuständigkeit des Betriebsrats für die Entscheidung über eine Schulungsmaßnahme für ein Mitglied der Jugend- und AuszubildendenvertretungEinstweilige Verfügung auf Abgabe einer Kostenübernahmeerklärung

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 31.01.2019 - Aktenzeichen 10 TaBVGa 6/19

DRsp Nr. 2019/13294

Schulungsanspruch eines Mitglieds der Jugend- und Auszubildendenvertretung Kostentragungspflicht des Arbeitgebers für die Schulungskosten eines Mitglieds der Jugend- und Auszubildendenvertretung Zuständigkeit des Betriebsrats für die Entscheidung über eine Schulungsmaßnahme für ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung Einstweilige Verfügung auf Abgabe einer Kostenübernahmeerklärung

1. Gemäß § 65 Abs. 1 i.V.m. § 37 BetrVG hat ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung wie ein Mitglied des Betriebsrats Anspruch darauf, anlässlich der Teilnahme an einer erforderlichen Schulungs- und Bildungsveranstaltung bei Fortzahlung des Entgeltes von seiner Arbeitspflicht freigestellt zu werden. 2. Nach dem gemäß § 65 Abs. 1 ebenfalls für entsprechend anwendbar erklärten § 40 BetrVG hat der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung entstehenden Kosten zu tragen und die erforderlichen Sachmittel zur Verfügung zu stellen, wozu auch die Kosten einer erforderlichen Schulung gehören.