ArbG Celle, vom 15.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BVGa 1/19
Schulungsanspruch eines Mitglieds der Jugend- und AuszubildendenvertretungKostentragungspflicht des Arbeitgebers für die Schulungskosten eines Mitglieds der Jugend- und AuszubildendenvertretungZuständigkeit des Betriebsrats für die Entscheidung über eine Schulungsmaßnahme für ein Mitglied der Jugend- und AuszubildendenvertretungEinstweilige Verfügung auf Abgabe einer Kostenübernahmeerklärung
LAG Niedersachsen, Beschluss vom 31.01.2019 - Aktenzeichen 10 TaBVGa 6/19
DRsp Nr. 2019/13294
Schulungsanspruch eines Mitglieds der Jugend- und AuszubildendenvertretungKostentragungspflicht des Arbeitgebers für die Schulungskosten eines Mitglieds der Jugend- und AuszubildendenvertretungZuständigkeit des Betriebsrats für die Entscheidung über eine Schulungsmaßnahme für ein Mitglied der Jugend- und AuszubildendenvertretungEinstweilige Verfügung auf Abgabe einer Kostenübernahmeerklärung
1. Gemäß § 65 Abs. 1 i.V.m. § 37BetrVG hat ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung wie ein Mitglied des Betriebsrats Anspruch darauf, anlässlich der Teilnahme an einer erforderlichen Schulungs- und Bildungsveranstaltung bei Fortzahlung des Entgeltes von seiner Arbeitspflicht freigestellt zu werden.2. Nach dem gemäß § 65 Abs. 1 ebenfalls für entsprechend anwendbar erklärten § 40BetrVG hat der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung entstehenden Kosten zu tragen und die erforderlichen Sachmittel zur Verfügung zu stellen, wozu auch die Kosten einer erforderlichen Schulung gehören.
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