BAG - Urteil vom 19.12.2019
6 AZR 23/19
Normen:
BAT § 11 S. 1;
Fundstellen:
AP TV-L § 3 Nr. 1
ArbRB 2020, 234
AuR 2020, 336
BAGE 169, 180
BB 2020, 1267
EzA BGB 2002 § 611 Nebentätigkeit Nr. 2
EzA GG Art. 12 Nr. 50
EzA TVG § 4 Öffentlicher Dienst Nr. 20
EzA-SD 2020, 11
NJW 2020, 2050
NZA 2020, 952
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 29.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 603/18
ArbG Düsseldorf, vom 21.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3089/18

Schutz der Berufsfreiheit durch Art. 12 Abs. 1 GG auch bei Ausübung einer NebentätigkeitVerfassungskonforme Interessenabwägung bei beabsichtigtem NebentätigkeitsverbotDifferenzierung zwischen beamten- und tarifrechtlichen Nebentätigkeitsregelungen im Geltungsbereich des TV-LNebentätigkeitsverbot bei Gefahr einer Beeinträchtigung berechtigter Interessen des öffentlichen ArbeitgebersVorrang des öffentlichen Erscheinungsbildes und der Integrität des Arbeitgebers vor entgeltlicher Nebentätigkeit des Arbeitnehmers

BAG, Urteil vom 19.12.2019 - Aktenzeichen 6 AZR 23/19

DRsp Nr. 2020/6781

Schutz der Berufsfreiheit durch Art. 12 Abs. 1 GG auch bei Ausübung einer Nebentätigkeit Verfassungskonforme Interessenabwägung bei beabsichtigtem Nebentätigkeitsverbot Differenzierung zwischen beamten- und tarifrechtlichen Nebentätigkeitsregelungen im Geltungsbereich des TV-L Nebentätigkeitsverbot bei Gefahr einer Beeinträchtigung berechtigter Interessen des öffentlichen Arbeitgebers Vorrang des öffentlichen Erscheinungsbildes und der Integrität des Arbeitgebers vor entgeltlicher Nebentätigkeit des Arbeitnehmers

Nach § 3 Abs. 4 Satz 2 TV-L kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmern unter bestimmten Voraussetzungen eine entgeltliche Nebentätigkeit untersagen oder diese mit Auflagen versehen. Diese Bestimmung ist verfassungskonform. Die Berufsfreiheit der Arbeitnehmer ist bei der Auslegung der Tatbestandsmerkmale des § 3 Abs. 4 Satz 2 TV-L und bei der Rechtsanwendung im Einzelfall zu berücksichtigen. Orientierungssätze: 1. Die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit umfasst auch die Ausübung einer Nebentätigkeit. Will der Arbeitgeber diese untersagen, sind das Interesse des Arbeitnehmers an der Ausübung der Nebentätigkeit und das Interesse des Arbeitgebers an ihrer Unterlassung gegeneinander abzuwägen und soweit wie möglich zum Ausgleich zu bringen (Rn. 21 f.).