LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 15.03.2023
L 9 KR 357/20
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3 S. 1 Alt. 1-2; SGB V § 33 Abs. 1 S. 1 Var. 1; SGB V § 2 Abs. 1a; SGB V § 13 Abs. 3a S. 1 Alt. 2 und S. 2 und S. 6-7; SGB X § 26 Abs. 1; BGB § 188 Abs. 2; SGB X § 37 Abs. 2 S. 1 und S. 3;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 05.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 73 KR 442/18

Selbstbeschaffung in der gesetzlichen KrankenversicherungGenehmigungsfiktion gemäß § 13 Abs. 3a SGB VRechtsfolgen grob fehlerhafter anwaltlicher Beratung vor der Selbstbeschaffung durch den VersichertenZurechnung der Kenntnis des Prozessbevollmächtigten des Versicherten diesem gegenüber zum Zeitpunkt der Selbstbeschaffung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.03.2023 - Aktenzeichen L 9 KR 357/20

DRsp Nr. 2023/5608

Selbstbeschaffung in der gesetzlichen Krankenversicherung Genehmigungsfiktion gemäß § 13 Abs. 3a SGB V Rechtsfolgen grob fehlerhafter anwaltlicher Beratung vor der Selbstbeschaffung durch den Versicherten Zurechnung der Kenntnis des Prozessbevollmächtigten des Versicherten diesem gegenüber zum Zeitpunkt der Selbstbeschaffung

Die Genehmigungsfiktion des § 13 Abs. 3a SGB V tritt unter Berücksichtigung der Wertung des § 37 Abs. 2 Satz 3 SGB X auch dann ein, wenn der genaue Zeitpunkt der Bekanntgabe des Ablehnungsbescheides nicht bekannt ist.Ein guter Glaube des Versicherten an das Bestehen des Leistungsanspruches im Zeitpunkt der Selbstbeschaffung kann nicht durch ein grob fehlerhafte anwaltliche Beratung begründet werden.Dem Versicherten ist die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis seines Prozessbevollmächtigten vom Nichtbestehen des Leistungsanspruches bei geklärter Rechtslage durch das BSG (hier: Kopforthese) nach § 166 BGB zuzurechnen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 5. August 2020 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind für das gesamte Verfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 13 Abs. 3 S. 1 Alt. 1-2; SGB V § 33 Abs. 1 S. 1 Var. 1; SGB V § 2 Abs. 1a; SGB V § 13 Abs. 3a S. 1 Alt. 2 und S. 2 und S. 6-7; SGB X § 26 Abs. 1; BGB § 188 Abs. 2; § Abs. S. 1 und S. 3;