LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.12.2017
L 7 AS 2044/17 B ER
Normen:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Buchst. c); GG Art. 19 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 26.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 37 AS 3044/17

SGB-II-LeistungenEinstweiliger RechtsschutzLeistungsausschluss für EU-AusländerMöglicher Verstoß gegen das europäische Gemeinschaftsrecht

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.12.2017 - Aktenzeichen L 7 AS 2044/17 B ER

DRsp Nr. 2018/3093

SGB-II -Leistungen Einstweiliger Rechtsschutz Leistungsausschluss für EU-Ausländer Möglicher Verstoß gegen das europäische Gemeinschaftsrecht

1. Mit gewichtiger Argumentation wird geltend gemacht, dass der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 c) SGB II gegen das europäische Gemeinschaftsrecht verstößt. 2. Da die Rechtsfrage, ob § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 c) SGB II mit europäischem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, im Hauptsacheverfahren eine Vorlage an den EuGH erfordert, ist unter Beachtung des Gebots der Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG eine Interessenabwägung vorzunehmen, in die insbesondere die grundrechtlich relevanten Belange der Antragsteller einzustellen sind. 3. Aus dem Gebot effektiven Rechtschutzes kann sich die Verpflichtung ergeben, entgegen einer gesetzlichen Norm vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, also eine Gesetzesvorschrift nicht anwenden.

Tenor