LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 18.12.2017
L 12 AS 1804/17 B
Normen:
SGB X § 33 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 21.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 35 AS 3143/16

SGB-II-LeistungenNicht unterschriebener VerwaltungsaktKeine Nichtigkeit

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.12.2017 - Aktenzeichen L 12 AS 1804/17 B

DRsp Nr. 2018/553

SGB-II -Leistungen Nicht unterschriebener Verwaltungsakt Keine Nichtigkeit

1. Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. 2. Nach zutreffender Auffassung ist die mangelnde Unterschrift oder Namenswiedergabe regelmäßig kein für alle Beteiligten offenkundiger, besonders schwer wiegender Fehler und führt nicht zur Nichtigkeit des Verwaltungsaktes.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 21.06.2017 wird abgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB X § 33 Abs. 3 S. 1;

Gründe

I. Die Klägerin wendet sich gegen einen Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Sozialgerichts. In der Hauptsache fechtet sie einen Bescheid an, mit dem die Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) aufgehoben und zu viel geleistete Zahlungen erstattet verlangt werden.