LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.12.2017
L 2 AS 1900/17 B
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 31.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 31 AS 3178/16

SGB-II-LeistungenVerfassungskonformität der Höhe der Regelbedarfe 2017Gesetzgeberischer Gestaltungsspielraum bei der Bestimmung der Höhe und der Art der Leistungen

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.12.2017 - Aktenzeichen L 2 AS 1900/17 B

DRsp Nr. 2018/2088

SGB-II -Leistungen Verfassungskonformität der Höhe der Regelbedarfe 2017 Gesetzgeberischer Gestaltungsspielraum bei der Bestimmung der Höhe und der Art der Leistungen

1. Der Senat geht davon aus, dass die Festsetzung der Regelbedarfe für 2017 den verfassungsrechtlichen Vorgaben entspricht. 2. Das Bundesverfassungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Leistungen zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums ein Gestaltungsspielraum bei der Bestimmung der Höhe und der Art der Leistungen zukommt. 3. Dieser Gestaltungsspielraum führt dazu, dass sich die verfassungsrechtliche Kontrolle der Höhe der Sozialleistungen zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz auf die Prüfung beschränkt, ob die Leistungen evident unzureichend sind. 4. Evident unzureichend sind Sozialleistungen nur dann, wenn offensichtlich ist, dass sie in der Gesamtsumme keinesfalls sicherstellen können, Hilfebedürftigen in Deutschland ein Leben zu ermöglichen, das physisch, sozial und kulturell als menschenwürdig anzusehen ist. 5. Jenseits dieser Evidenzkostrolle wird lediglich überprüft, ob die Leistungen jeweils aktuell auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren im Ergebnis zu rechtfertigen sind.