BSG - Beschluss vom 20.12.2017
B 8 SO 59/17 B
Normen:
SGB XII §§ 48 ff.; SGB XII § 18;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 29.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 SO 922/17
SG Stuttgart, vom 28.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 SO 5909/16

SGB-XII-LeistungenDarlehen für ZahnersatzErstattung von UmzugskostenEinmalige BedarfssituationenSelbsthilfe oder Hilfe durch Dritte

BSG, Beschluss vom 20.12.2017 - Aktenzeichen B 8 SO 59/17 B

DRsp Nr. 2018/2575

SGB-XII -Leistungen Darlehen für Zahnersatz Erstattung von Umzugskosten Einmalige Bedarfssituationen Selbsthilfe oder Hilfe durch Dritte

1. Hilfen zur Gesundheit nach den §§ 48 ff. SGB XII ermöglichen keine über den Umfang der gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehenden Leistungen. 2. Der Senat hat bereits entschieden, dass bei völlig neuen, einmaligen Bedarfssituationen eine Bedarfsdeckung im Wege der Selbsthilfe oder Hilfe durch Dritte, die vor Kenntniserlangung nach § 18 SGB XII stattgefunden hat, den Sozialhilfeanspruch ausschließt.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 29. Juni 2017 - L 7 SO 922/17 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB XII §§ 48 ff.; SGB XII § 18;

Gründe:

I