SG Bremen, vom 15.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 24 SO 297/10
SGB-XII-LeistungenRechtsnachfolgerÜbergang eines RücknahmeanspruchsHöchstpersönlicher Charakter des Sozialhilfeanspruchs
LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22.12.2017 - Aktenzeichen L 8 SO 293/15
DRsp Nr. 2018/4170
SGB-XII -LeistungenRechtsnachfolgerÜbergang eines RücknahmeanspruchsHöchstpersönlicher Charakter des Sozialhilfeanspruchs
1. Grundsätzlich kann ein Rücknahmeanspruch nach § 44 Abs. 1SGB X zusammen mit dem zu Grunde liegenden Sozialhilfeanspruch auf einen Rechtsnachfolger übergehen, wenn der verstorbene Leistungsberechtigte das Überprüfungsverfahren noch zu Lebzeiten in Gang gesetzt hat; umgekehrt ist ein isolierter Übergang des Rücknahmeanspruchs - ohne Übergang des Sozialhilfeanspruchs - ausgeschlossen.2. § 56SGB I ist auf Sozialhilfeansprüche nicht anwendbar, weil das SGB XII insoweit abweichende Regelungen im Sinne von § 37 Satz 1 SGB I trifft; Ausgangspunkt ist der höchstpersönliche Charakter des Sozialhilfeanspruchs.3. Die Sozialhilfe dient der Deckung eines konkreten und aktuellen Bedarfs des jeweiligen Leistungsberechtigten.4. Der höchstpersönliche Charakter des Anspruchs wird gesetzlich in § 17 Abs. 1 Satz 2 SGB XII anerkannt, wonach der Anspruch auf Sozialhilfe nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.5. Dass der Sozialhilfeanspruch regelmäßig mit dem Tod des Leistungsberechtigten untergeht, wird zudem in § 19 Abs. 6SGB XII vorausgesetzt; darin wird als Ausnahme von der Regel unter den in der Vorschrift normierten Voraussetzungen eine Sonderrechtsnachfolge angeordnet.
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