LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 22.12.2017
L 8 SO 293/15
Normen:
SGB X § 44 Abs. 1 ; SGB I § 56 ; SGB I § 37 S. 1; SGB XII § 17 Abs. 1 S. 2; SGB XII § 19 Abs. 6;
Fundstellen:
FamRZ 2018, 1285
Vorinstanzen:
SG Bremen, vom 15.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 24 SO 297/10

SGB-XII-LeistungenRechtsnachfolgerÜbergang eines RücknahmeanspruchsHöchstpersönlicher Charakter des Sozialhilfeanspruchs

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22.12.2017 - Aktenzeichen L 8 SO 293/15

DRsp Nr. 2018/4170

SGB-XII -Leistungen Rechtsnachfolger Übergang eines Rücknahmeanspruchs Höchstpersönlicher Charakter des Sozialhilfeanspruchs

1. Grundsätzlich kann ein Rücknahmeanspruch nach § 44 Abs. 1 SGB X zusammen mit dem zu Grunde liegenden Sozialhilfeanspruch auf einen Rechtsnachfolger übergehen, wenn der verstorbene Leistungsberechtigte das Überprüfungsverfahren noch zu Lebzeiten in Gang gesetzt hat; umgekehrt ist ein isolierter Übergang des Rücknahmeanspruchs - ohne Übergang des Sozialhilfeanspruchs - ausgeschlossen. 2. § 56 SGB I ist auf Sozialhilfeansprüche nicht anwendbar, weil das SGB XII insoweit abweichende Regelungen im Sinne von § 37 Satz 1 SGB I trifft; Ausgangspunkt ist der höchstpersönliche Charakter des Sozialhilfeanspruchs. 3. Die Sozialhilfe dient der Deckung eines konkreten und aktuellen Bedarfs des jeweiligen Leistungsberechtigten. 4. Der höchstpersönliche Charakter des Anspruchs wird gesetzlich in § 17 Abs. 1 Satz 2 SGB XII anerkannt, wonach der Anspruch auf Sozialhilfe nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann. 5. Dass der Sozialhilfeanspruch regelmäßig mit dem Tod des Leistungsberechtigten untergeht, wird zudem in § 19 Abs. 6 SGB XII vorausgesetzt; darin wird als Ausnahme von der Regel unter den in der Vorschrift normierten Voraussetzungen eine Sonderrechtsnachfolge angeordnet.