OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 11.11.2015
19 A 135/13
Normen:
SGB II § 2 Abs. 1 S. 1; SGB II § 8 Abs. 1; SGB II § 8 Abs. 2; StAG § 10; StAG § 9 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 953/12

Sicherung des Lebensunterhalts als Voraussetzungen für einen Einbürgerungsanspruch einer irakischen Designingenieurin; Ausschöpfen aller Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung einer Hilfebedürftigkeit als Einbürgerungsvoraussetzung; Qualitative Anforderungen an ernsthafte Bemühungen um eine Beschäftigung durch Bewerbungsanschreiben und Ungeeignetheit von Initiativbewerbungen

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.11.2015 - Aktenzeichen 19 A 135/13

DRsp Nr. 2015/21606

Sicherung des Lebensunterhalts als Voraussetzungen für einen Einbürgerungsanspruch einer irakischen Designingenieurin; Ausschöpfen aller Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung einer Hilfebedürftigkeit als Einbürgerungsvoraussetzung; Qualitative Anforderungen an ernsthafte Bemühungen um eine Beschäftigung durch Bewerbungsanschreiben und Ungeeignetheit von Initiativbewerbungen

1. Ein Einbürgerungsbewerber hat einen Sozialleistungsbezug im Sinne des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StAG zu vertreten, wenn er in den vergangenen acht Jahren eine seiner sozialrechtlichen Obliegenheitspflichten dem Grunde nach verletzt hat und der Zurechnungszusammenhang dieser Pflichtverletzung mit dem aktuellen Leistungsbezug fortbesteht.2. Die Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, ist in der Regel nicht im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II gefährdet, soweit die Betreuung in einer Tageseinrichtung sichergestellt ist.