LAG Thüringen - Beschluss vom 14.12.2022
4 Ta 74/22
Normen:
KSchG § 23 Abs. 1; ZPO § 144;
Vorinstanzen:
ArbG Erfurt, vom 01.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1530/21

Sofortige Beschwerde gegen Ablehnung der Prozesskostenhilfe als Rechtsmittel i.S.d. § 9 Abs. 5 ArbGGBeschwerdefrist bei unterbliebener oder fehlerhafter RechtsmittelbelehrungNachreichen von Unterlagen zur Prozesskostenhilfe in der Beschwerdeinstanz

LAG Thüringen, Beschluss vom 14.12.2022 - Aktenzeichen 4 Ta 74/22

DRsp Nr. 2023/591

Sofortige Beschwerde gegen Ablehnung der Prozesskostenhilfe als Rechtsmittel i.S.d. § 9 Abs. 5 ArbGG Beschwerdefrist bei unterbliebener oder fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung Nachreichen von Unterlagen zur Prozesskostenhilfe in der Beschwerdeinstanz

1. Die sofortige Beschwerde gegen einen Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss gem. § 127 Abs. 2 ZPO ist Rechtsmittel im Sinne von § 9 Abs. 5 ArbGG, über welches zu belehren ist. 2. Unterbleibt die Belehrung nach § 9 Abs. 5 ArbGG oder ist diese fehlerhaft, beträgt die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde 1 Jahr seit Zustellung des Beschlusses. 3. Versäumt das Gericht eine*n anwaltlich nicht vertretene Antragsteller*in, die*der ausdrücklich um Hinweis bittet, falls die schriftsätzlich mitgeteilten - unvollständigen - Angaben zum Einkommen nicht ausreichen, auf die Notwendigkeit der Verwendung des amtlichen Vordrucks zur Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und die Notwendigkeit der Vollständigkeit dieser Erklärung hinzuweisen, können die Angaben noch im Beschwerderechtszug ausnahmsweise nach Abschluss der Instanz, für die Prozesskostenhilfe beantragt war, nachgeholt werden. Die Bewilligung ist in diesem Falle rückwirkend möglich.