BAG - Urteil vom 21.04.2005
2 AZR 255/04
Normen:
BGB § 626 Abs. 1, 2 § 121 Abs. 1 BGB ; SGB IX § 91 ;
Fundstellen:
AuA 2005, 620
AuR 2005, 385
BAGE 114, 264
BAGReport 2005, 327
BB 2005, 2306
DB 2005, 2028
MDR 2005, 1298
NZA 2005, 991
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 16.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Sa 41/03
ArbG Stuttgart, vom 16.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 3529/02

Sonderkündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen - Außerordentliche fristlose Kündigung eines Schwerbehinderten (Grad der Behinderung 50) wegen unzutreffender Arbeitszeiterfassung; Zustimmung des Integrationsamtes erst auf Grund Beschlusses des Widerspruchsausschusses; Anknüpfungspunkt für unverzüglichen Ausspruch der Kündigung: Mitteilung der beabsichtigten Zustimmung in mündlicher Verhandlung des Widerspruchsausschusses oder Zustellung des schriftlichen Bescheides an den Arbeitgeber; falsche Arbeitszeiterfassung als wichtiger Grund

BAG, Urteil vom 21.04.2005 - Aktenzeichen 2 AZR 255/04

DRsp Nr. 2005/11348

Sonderkündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen - Außerordentliche fristlose Kündigung eines Schwerbehinderten (Grad der Behinderung 50) wegen unzutreffender Arbeitszeiterfassung; Zustimmung des Integrationsamtes erst auf Grund Beschlusses des Widerspruchsausschusses; Anknüpfungspunkt für "unverzüglichen Ausspruch" der Kündigung: Mitteilung der beabsichtigten Zustimmung in mündlicher Verhandlung des Widerspruchsausschusses oder Zustellung des schriftlichen Bescheides an den Arbeitgeber; falsche Arbeitszeiterfassung als wichtiger Grund

»Wird die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung eines schwerbehinderten Menschen erst vom Widerspruchsausschuss erteilt, so muss die Kündigung unverzüglich erklärt werden, sobald der Arbeitgeber sichere Kenntnis davon hat, dass der Widerspruchsausschuss zustimmt. Hierfür reicht die mündliche Bekanntgabe aus, dass dem Widerspruch stattgegeben wird.«

Orientierungssätze: