LAG Hamm, vom 04.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 292/04
ArbG Dortmund, vom 16.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 7237/02
Sonderkündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen - Außerordentliche fristlose Kündigung gegenüber Arbeitnehmer nach Antragstellung auf Anerkennung als Schwerbehinderter - Zustimmung des Integrationsamtes; Verhältnis der zweiwöchigen Antragsfrist gem. § 91 Abs. 2 Satz 1 SGB IX zur zweiwöchigen Frist des § 626 Abs. 2 BGB: keine Prüfung der Einhaltung der Frist im arbeitsgerichtlichen Verfahren nach Zustimmung des Integrationsamtes?; Rücknahme des Antrags auf Anerkennung als Schwerbehinderter bzw. Rücknahme der verwaltungsgerichtlichen Klage gegen zustimmenden Bescheid: nachträglich Überprüfung des § 626 Abs. 2 BGB?; treuwidrige Berufung auf § 626 Abs. 2 BGB
BAG, Urteil vom 02.03.2006 - Aktenzeichen 2 AZR 46/05
DRsp Nr. 2006/19275
Sonderkündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen - Außerordentliche fristlose Kündigung gegenüber Arbeitnehmer nach Antragstellung auf Anerkennung als Schwerbehinderter - Zustimmung des Integrationsamtes; Verhältnis der zweiwöchigen Antragsfrist gem. § 91 Abs. 2 Satz 1 SGB IX zur zweiwöchigen Frist des § 626 Abs. 2BGB : keine Prüfung der Einhaltung der Frist im arbeitsgerichtlichen Verfahren nach Zustimmung des Integrationsamtes?; Rücknahme des Antrags auf Anerkennung als Schwerbehinderter bzw. Rücknahme der verwaltungsgerichtlichen Klage gegen zustimmenden Bescheid: nachträglich Überprüfung des § 626 Abs. 2BGB ?; treuwidrige Berufung auf § 626 Abs. 2BGB
»Die Vorschrift des § 91 Abs. 2 Satz 1 SGB IX verdrängt die Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2BGB nicht. Mit dem bestandskräftigen, zustimmenden Verwaltungsakt des Integrationsamtes steht auch nicht etwa zugleich fest, dass die 2-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB gewahrt ist. Von den Gerichten für Arbeitssachen ist die Einhaltung der Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB eigenständig zu prüfen.«
Orientierungssätze:
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