BAG - Urteil vom 02.03.2006
2 AZR 46/05
Normen:
SGB IX § 91 Abs. 2 S. 1 ; BGB § 626 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 6 zu § 91 SGB IX
AuR 2006, 291
BAGE 117, 168
BB 2006, 2536
DB 2007, 408
MDR 2006, 1175
NZA 2006, 1211
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 04.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 292/04
ArbG Dortmund, vom 16.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 7237/02

Sonderkündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen - Außerordentliche fristlose Kündigung gegenüber Arbeitnehmer nach Antragstellung auf Anerkennung als Schwerbehinderter - Zustimmung des Integrationsamtes; Verhältnis der zweiwöchigen Antragsfrist gem. § 91 Abs. 2 Satz 1 SGB IX zur zweiwöchigen Frist des § 626 Abs. 2 BGB: keine Prüfung der Einhaltung der Frist im arbeitsgerichtlichen Verfahren nach Zustimmung des Integrationsamtes?; Rücknahme des Antrags auf Anerkennung als Schwerbehinderter bzw. Rücknahme der verwaltungsgerichtlichen Klage gegen zustimmenden Bescheid: nachträglich Überprüfung des § 626 Abs. 2 BGB?; treuwidrige Berufung auf § 626 Abs. 2 BGB

BAG, Urteil vom 02.03.2006 - Aktenzeichen 2 AZR 46/05

DRsp Nr. 2006/19275

Sonderkündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen - Außerordentliche fristlose Kündigung gegenüber Arbeitnehmer nach Antragstellung auf Anerkennung als Schwerbehinderter - Zustimmung des Integrationsamtes; Verhältnis der zweiwöchigen Antragsfrist gem. § 91 Abs. 2 Satz 1 SGB IX zur zweiwöchigen Frist des § 626 Abs. 2 BGB : keine Prüfung der Einhaltung der Frist im arbeitsgerichtlichen Verfahren nach Zustimmung des Integrationsamtes?; Rücknahme des Antrags auf Anerkennung als Schwerbehinderter bzw. Rücknahme der verwaltungsgerichtlichen Klage gegen zustimmenden Bescheid: nachträglich Überprüfung des § 626 Abs. 2 BGB ?; treuwidrige Berufung auf § 626 Abs. 2 BGB

»Die Vorschrift des § 91 Abs. 2 Satz 1 SGB IX verdrängt die Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB nicht. Mit dem bestandskräftigen, zustimmenden Verwaltungsakt des Integrationsamtes steht auch nicht etwa zugleich fest, dass die 2-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB gewahrt ist. Von den Gerichten für Arbeitssachen ist die Einhaltung der Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB eigenständig zu prüfen.«

Orientierungssätze: