LAG Köln - Beschluss vom 20.01.2023
9 TaBV 36/22
Normen:
BetrVG § 5 Abs. 3; BetrVG § 99 Abs. 1; BetrVG § 99 Abs. 4; BetrVG § 100; BetrVG § 101 S. 1; HGB § 49 Abs. 1; HGB § 125 Abs. 1; HGB § 161 Abs. 2; HGB § 170;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 29.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BV 15/21
ArbG Köln, vom 27.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BV 15/21

Sonderregelung für leitende Angestellte in § 5 Abs. 3 BetrVGBefugnis zur selbstständigen Einstellung und EntlassungSonstige Aufgaben i.S.d. § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BetrVGProkura als Merkmal eines leitenden Angestellten

LAG Köln, Beschluss vom 20.01.2023 - Aktenzeichen 9 TaBV 36/22

DRsp Nr. 2023/3934

Sonderregelung für leitende Angestellte in § 5 Abs. 3 BetrVG Befugnis zur selbstständigen Einstellung und Entlassung "Sonstige Aufgaben" i.S.d. § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BetrVG Prokura als Merkmal eines leitenden Angestellten

1. Die Sonderregelung für leitende Angestellte in § 5 Abs. 3 BetrVG hat ihren Grund in dem natürlichen Interessengegensatz zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Auch wenn leitende Angestellte durchaus spezifische Arbeitnehmerinteressen haben, unterscheiden sie sich von den übrigen Arbeitnehmern dadurch, dass sie im Unternehmen typische Unternehmeraufgaben mit einem eigenen erheblichen Entscheidungsspielraum wahrnehmen; sie müssen sich mit den Interessen des Unternehmers identifizieren. 2. Für die Selbständigkeit der Personalbefugnis ist erforderlich, dass die betreffende Person die vertraglich eingeräumte Vertretungsmacht besitzt, im Namen des Arbeitgebers die notwendigen Willenserklärungen gegenüber einzustellenden oder zu entlassenden Arbeitnehmern abzugeben und dass diese Entscheidung seitens des Arbeitgebers nicht unterbunden werden kann.