Autor: Sadtler |
Arbeitnehmer57) dürfen nach § 9 Abs. 1 ArbZG an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen58) in der Zeit von 0:00 Uhr bis 24:00 Uhr grundsätzlich nicht beschäftigt werden. Hinter dem Beschäftigungsverbot steht der aus Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) folgende verfassungsrechtliche Schutzauftrag an den Gesetzgeber, dass grundsätzlich die typische "werktätige Geschäftigkeit" an Sonn- und Feiertagen zu ruhen hat.59) Dabei ist der Begriff der Beschäftigung weiter als der der Arbeit zu verstehen, so dass z.B. auch Rufbereitschaft und Weiterbildungsmaßnahmen verboten sind.
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