LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 13.12.2018
5 Sa 1257/18
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 1 Abs. 3;
Fundstellen:
AuR 2019, 189
BB 2019, 371
EzA-SD 2019, 10
LAGE InsO § 113 Nr. 17
LAGE KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 68
NZI 2019, 177
ZIP 2019, 341
ZInsO 2019, 521
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 08.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 31 Ca 15309/17

Soziale Rechtfertigung der Kündigung von Arbeitsverhältnissen der Arbeitnehmer einer Fluggesellschaft in der Insolvenz der ArbeitgeberinBerücksichtigung insolvenzspezifischer Abwicklungstätigkeiten bei der Abwägung gem. § 1 Abs. 2 KSchG

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.12.2018 - Aktenzeichen 5 Sa 1257/18

DRsp Nr. 2019/1581

Soziale Rechtfertigung der Kündigung von Arbeitsverhältnissen der Arbeitnehmer einer Fluggesellschaft in der Insolvenz der Arbeitgeberin Berücksichtigung insolvenzspezifischer Abwicklungstätigkeiten bei der Abwägung gem. § 1 Abs. 2 KSchG

1. Beabsichtigt der Insolvenzverwalter einer Fluggesellschaft, den Flugbetrieb stillzulegen und über die für die deshalb gekündigten Arbeitnehmer nach § 113 InsO maßgeblichen Kündigungsfristen hinaus mit Arbeitnehmern der Fluggesellschaft insolvenzspezifische Abwicklungstätigkeiten auszuführen, so sind diese Tätigkeiten grundsätzlich als im Rahmen des § 1 Abs. 2 KSchG zu berücksichtigende, ggf. zeitlich befristete Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten für dafür geeignete Arbeitnehmer anzusehen. 2. Konkurrieren um diese Beschäftigungsmöglichkeiten mehrere geeignete Arbeitnehmer, hat der Insolvenzverwalter durch eine Sozialauswahl nach den Grundsätzen des § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG zu entscheiden, welche Arbeitnehmer er mit insolvenzspezifischen Abwicklungstätigkeiten über die einschlägige Kündigungsfrist hinaus weiterbeschäftigt.

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 08.06.2018 - 31 Ca 15309/17 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 1 Abs. 3;

Tatbestand: