LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 24.08.2022
L 8 SO 56/22 B
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 4; ZPO § 920 Abs. 2; SGG § 193;
Vorinstanzen:
SG Hildesheim, vom 25.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 44 SO 4010/22 ER

Vorläufige Gewährung höherer Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII zum Ausgleich eines inflationsbedingten KaufkraftverlustesAusreichende RegelsatzhöheVoraussetzungen für eine Verfahrensaussetzung

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 24.08.2022 - Aktenzeichen L 8 SO 56/22 B

DRsp Nr. 2022/14138

Vorläufige Gewährung höherer Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII zum Ausgleich eines inflationsbedingten Kaufkraftverlustes Ausreichende Regelsatzhöhe Voraussetzungen für eine Verfahrensaussetzung

1. Das Gericht kann wegen der Bindung der Gerichte an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) im Rahmen der Grundsicherungsleistungen einen über den normierten Betrag hinausgehenden Regelsatz (vgl. Anlage zu § 28 SGB XII) zum Ausgleich des seit Anfang des Jahres 2022 inflationsbedingt eingetretenen Kaufkraftverlustes weder im Wege einer verfassungskonformen Auslegung noch durch eine abweichende Festsetzung des Regelsatzes (§ 27a Abs 4 S 1 Nr 2 SGB XII analog) zusprechen.2. Eine Aussetzung und Vorlage des Verfahrens gemäß Art. 100 Abs. 1 GG kommt im vorläufigen Rechtschutzverfahren grundsätzlich nicht in Betracht. Die gegenwärtige Regelsatzhöhe ist aber in Anbetracht der erfolgten und angekündigten ("Drittes Entlastungspaket") Entlastungsmaßnahmen des Gesetzgebers auch nicht evident unzureichend, ein menschenwürdiges Existenzminimum zu sichern.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hildesheim vom 25. Mai 2022 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2 S. 4; ZPO § 920 Abs. 2; SGG § 193;

Gründe

I.