LSG Hessen - Urteil vom 22.02.2023
L 4 SO 45/20
Normen:
§ 101 SGG; § 140 SGG; § 27a Abs. 4 SGB; § 30 Abs. 5 SGB; § 42 Nr. 2 SGB; § 47 SGB; § 70 SGB; § 61 ff. SGB XII;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt am Main, vom 20.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 SO 184/15

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XIIAnforderungen an die Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung

LSG Hessen, Urteil vom 22.02.2023 - Aktenzeichen L 4 SO 45/20

DRsp Nr. 2023/6136

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII Anforderungen an die Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung

Kostenaufwändiger ist eine Ernährung, die von dem im Regelbedarf umfassten typisierten Bedarf abweicht und von diesem nicht gedeckt ist. Dies ist grundsätzlich nur bei einer besonderen, von der Vollkost abweichenden Ernährungsform der Fall, die ein medizinisch begründetes besonderes Ernährungsbedürfnis erfordert.Die Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe können hierbei als Orientierungshilfe herangezogen werden. Von diesen darf in fachlich begründeten Fällen abgewichen werden.

Tenor