LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 24.01.2023
L 9 BA 53/20
Normen:
SGG § 153 Abs. 4; SGG § 153 Abs. 2; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Neuruppin, vom 30.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 38 KR 11/15

Sozialrechtliche Statusfeststellung einer FitnesstrainerinAbhängige Beschäftigung einer Fitnesstrainerin als HonorarkraftAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger TätigkeitKriterien für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung im Bereich des SozialrechtesEingliederung eines Beschäftigten in den Betrieb des Inhabers

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24.01.2023 - Aktenzeichen L 9 BA 53/20

DRsp Nr. 2023/5661

Sozialrechtliche Statusfeststellung einer Fitnesstrainerin Abhängige Beschäftigung einer Fitnesstrainerin als "Honorarkraft" Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit Kriterien für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung im Bereich des Sozialrechtes Eingliederung eines Beschäftigten in den Betrieb des Inhabers

Es spricht viel für die Regel, dass eine Trainerin, die auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages mit dem Inhaber eines Fitnessstudios zu einem festen Stundensatz Mitglieder des Fitnessstudios zu betreuen hat, ohne dass sie diesen gegenüber Leistungen in Rechnung stellen kann, abhängig beschäftigt ist; maßgeblich hierfür sind regelmäßig die Einbindung in den Geschäftsbetrieb des Fitnessstudios und das Fehlen eines typischen Unternehmensrisikos (Anschluss an 4. Senat des Landesssozialgerichts Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Juli 2022, L 4 BA 82/18, juris).

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 30. Juli 2020 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 153 Abs. 4; SGG § 153 Abs. 2; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7 Abs. 1;

Gründe

I.