Das Sozialgericht Marburg wird zum zuständigen Gericht bestimmt.
I
Die im Bezirk des SG Heilbronn wohnende Klägerin streitet mit der Beklagten über eine Statusfeststellung hinsichtlich ihrer Tätigkeit für die Beigeladene zu 1), eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit Sitz im Bezirk des SG Marburg.
Die Beklagte ging davon aus, dass es sich bei der Tätigkeit der Klägerin als Franchisenehmerin im Lieferdienst für die Beigeladene zu 1) um eine selbstständige Tätigkeit handele und die von der Klägerin begehrte Sozialversicherungspflicht in den unterschiedlichen Zweigen der Sozialversicherung aufgrund einer abhängigen Beschäftigung nicht bestehe (Bescheid vom 25.10.2016; Widerspruchsbescheid vom 16.5.2017; Klage zum SG Marburg am 9.6.2017).
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