BSG - Beschluss vom 06.08.2021
B 11 SF 9/21 S
Normen:
SGG § 58 Abs. 1 Nr. 4;
Fundstellen:
NZS 2022, 38
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 26.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BA 1283/21

Sozialversicherungsbeitragspflicht für eine Tätigkeit als Franchisenehmerin in einem LieferdienstVoraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimmung

BSG, Beschluss vom 06.08.2021 - Aktenzeichen B 11 SF 9/21 S

DRsp Nr. 2021/14237

Sozialversicherungsbeitragspflicht für eine Tätigkeit als Franchisenehmerin in einem Lieferdienst Voraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimmung

Auftraggeber im Sinne von § 57 Abs. 7 SGG ist derjenige, auf dessen Veranlassung die hinsichtlich des Status zu beurteilende Tätigkeit ausgeübt wird.

Tenor

Das Sozialgericht Marburg wird zum zuständigen Gericht bestimmt.

Normenkette:

SGG § 58 Abs. 1 Nr. 4;

Gründe

I

Die im Bezirk des SG Heilbronn wohnende Klägerin streitet mit der Beklagten über eine Statusfeststellung hinsichtlich ihrer Tätigkeit für die Beigeladene zu 1), eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit Sitz im Bezirk des SG Marburg.

Die Beklagte ging davon aus, dass es sich bei der Tätigkeit der Klägerin als Franchisenehmerin im Lieferdienst für die Beigeladene zu 1) um eine selbstständige Tätigkeit handele und die von der Klägerin begehrte Sozialversicherungspflicht in den unterschiedlichen Zweigen der Sozialversicherung aufgrund einer abhängigen Beschäftigung nicht bestehe (Bescheid vom 25.10.2016; Widerspruchsbescheid vom 16.5.2017; Klage zum SG Marburg am 9.6.2017).