BSG - Urteil vom 29.07.2015
B 12 KR 23/13 R
Normen:
SGB IV § 7;
Fundstellen:
BSGE 119, 216
DStR 2016, 1378
DStR 2017, 1333
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 22.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 93/11
SG Kassel, vom 09.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KR 164/08

Sozialversicherungspflicht des Vertriebsleiters in einer Familiengesellschaft mit freier Hand in der Führung der Geschicke der GmbH bei fehlender Rechtsmacht

BSG, Urteil vom 29.07.2015 - Aktenzeichen B 12 KR 23/13 R

DRsp Nr. 2015/21387

Sozialversicherungspflicht des Vertriebsleiters in einer Familiengesellschaft mit freier Hand in der Führung der Geschicke der GmbH bei fehlender Rechtsmacht

Die insbesondere für das Leistungsrecht der Arbeitsförderung entwickelte "Kopf und Seele"-Rechtsprechung, wonach bestimmte Angestellte einer Familiengesellschaft ausnahmsweise als Selbstständige zu betrachten sind, wenn sie faktisch wie ein Alleininhaber die Geschäfte der Gesellschaft nach eigenem Gutdünken führen, ist für die Statusbeurteilung im sozialversicherungsrechtlichen Deckungsverhältnis nicht heranzuziehen.

Die Urteile des Hessischen Landessozialgerichts vom 22. November 2012 und des Sozialgerichts Kassel vom 9. Februar 2011 werden aufgehoben, soweit sie die Versicherungspflicht des Klägers zu 1. in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung in der Zeit vom 1. Mai 2006 bis 17. August 2011 betreffen. Insoweit wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat den Klägern 40 vH der notwendigen außergerichtlichen Kosten in allen Rechtszügen zu erstatten. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Normenkette:

SGB IV § 7;

Gründe:

I