LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 20.03.2023
L 4 BA 2739/20
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1 und S. 3; SGB IV § 7a Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 27.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BA 1118/20

Sozialversicherungspflicht einer Tätigkeit als Gesamtkoordinator für den Spielbetrieb eines Jazz ClubsFreie Mitarbeit für eine gemeinnützige GmbH

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.03.2023 - Aktenzeichen L 4 BA 2739/20

DRsp Nr. 2023/5120

Sozialversicherungspflicht einer Tätigkeit als Gesamtkoordinator für den Spielbetrieb eines Jazz Clubs "Freie Mitarbeit" für eine gemeinnützige GmbH

1. Auch eine gemeinnützige Gesellschaft kann einerseits Arbeitnehmer beschäftigen und andererseits Aufträge an selbstständige Unternehmen erteilen. Der Stundenlohn von 18,00 € liegt nicht derart eklatant unter oder über marktüblichen Preisen, dass diesbezüglich eine Verbindung zur Gemeinnützigkeit vorzunehmen wäre.2. Zur Tätigkeit als Gesamtkoordinatorin für den Spielbetrieb eines Jazz Clubs als versicherungspflichtige abhängige Beschäftigung.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 27. Juli 2020 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1 und S. 3; SGB IV § 7a Abs. 2;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beigeladene zu 3 in der Zeit vom 1. Mai 2018 bis 31. Dezember 2019 in ihrer Tätigkeit als Gesamtkoordinatorin für den Spielbetrieb des durch die Klägerin betriebenen Jazz Clubs sozialversicherungspflichtig beschäftigt war.