LAG Köln - Beschluss vom 20.03.2023
9 TaBV 9/23
Normen:
BetrVG § 50 Abs. 1; BetrVG § 58 Abs. 1; BetrVG § 75 Abs. 1; BetrVG § 111 S. 3; BetrVG § 112 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 09.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 17 BV 5/23

Standortverlagerung als sozialplanpflichtige BetriebsänderungZuständigkeit des Einzelbetriebsrats für Sozialplanverhandlungen bei einer mehrere Konzernunternehmen betreffenden Verlagerung

LAG Köln, Beschluss vom 20.03.2023 - Aktenzeichen 9 TaBV 9/23

DRsp Nr. 2023/5319

Standortverlagerung als sozialplanpflichtige Betriebsänderung Zuständigkeit des Einzelbetriebsrats für Sozialplanverhandlungen bei einer mehrere Konzernunternehmen betreffenden Verlagerung

Keine offensichtliche Unzuständigkeit des Einzelbetriebsrats einer Konzernobergesellschaft für den Abschluss eines Sozialplans bei einer mehrere Konzernunternehmen betreffenden Standortverlegung.

1. Bei der Standortverlegung handelt es sich im Regelfall um eine sozialplanpflichtige Betriebsänderung, deretwegen im Falle der Nichteinigung auf einen Sozialplan die Einigungsstelle angerufen werden kann. 2. Betrifft die Verlegungsentscheidung zwar mehrere Konzernunternehmen, muss jedoch der Ausgleich oder die Milderung der durch die Betriebsänderung entstehenden Nachteile nicht offenkundig betriebs- und unternehmensübergreifend geregelt werden. So kann der Einzelbetriebsrat als der von den Arbeitnehmern gewählte (örtliche) Betriebsrat für Sozialplanverhandlungen zuständig sein. Er hat die Interessen der Belegschaft des einzelnen Betriebs gegenüber dem Arbeitgeber wahrzunehmen.

Tenor

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den am 09.02.2023 verkündeten Beschluss des Arbeitsgerichts Köln - 17 BV 5/23 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BetrVG § 50 Abs. 1; BetrVG § 58 Abs. 1; BetrVG § 75 Abs. 1; BetrVG § 111 S. 3; BetrVG § 112 Abs. 4;

Gründe

I.

1. 2.