BGH - Urteil vom 06.12.2017
IV ZR 192/15
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; BetrAVG § 18 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2018, 335
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 10.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 41/11
OLG Karlsruhe, vom 05.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 157/11

Startgutschriftenermittlung für rentennahe Versicherte mit berufsständischer Grundversorgung; Vereinbarkeit mit dem allgemeinen Gleichheitssatz; Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst; Zulässigkeit typisierender und generalisierender Regelungen bei der Ordnung von Massenerscheinungen und der Regelung hochkomplizierter Materien; Differenz zwischen den Durchschnittsrenten für rentenferne und rentennahe Versicherte

BGH, Urteil vom 06.12.2017 - Aktenzeichen IV ZR 192/15

DRsp Nr. 2018/524

Startgutschriftenermittlung für rentennahe Versicherte mit berufsständischer Grundversorgung; Vereinbarkeit mit dem allgemeinen Gleichheitssatz; Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst; Zulässigkeit typisierender und generalisierender Regelungen bei der Ordnung von Massenerscheinungen und der Regelung hochkomplizierter Materien; Differenz zwischen den Durchschnittsrenten für rentenferne und rentennahe Versicherte

Insbesondere bei der Ordnung von Massenerscheinungen und der Regelung hochkomplizierter Materien, wie der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst, können typisierende und generalisierende Regelungen zulässig sein. Ob die mit der Typisierung verbundenen Härten und Ungerechtigkeiten hingenommen werden müssen, hängt zum einen von der Intensität der Benachteiligungen und der Zahl der betroffenen Personen ab. Es darf lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betroffen und die Ungleichbehandlung nicht sehr intensiv sein. Zum anderen kommt es auf die Dringlichkeit der Typisierung und die mit ihr verbundenen Vorteile an.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 5. März 2015 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 28.800 € festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; BetrAVG § 18 Abs. 2;

Tatbestand