BVerwG - Beschluss vom 31.05.2017
5 PB 12.16
Normen:
ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 2; ArbGG § 92 Abs. 1 S. 2; BPersVG § 83 Abs. 2;
Vorinstanzen:
OVG Schleswig-Holstein, vom 20.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 LB 1/15

Statthaftigkeit der auf den Zulassungsgrund der Divergenz gestützten Beschwerde; Hinreichende Bezeichnung einer die Rechtsbeschwerde eröffnenden Divergenz

BVerwG, Beschluss vom 31.05.2017 - Aktenzeichen 5 PB 12.16

DRsp Nr. 2017/8399

Statthaftigkeit der auf den Zulassungsgrund der Divergenz gestützten Beschwerde; Hinreichende Bezeichnung einer die Rechtsbeschwerde eröffnenden Divergenz

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. April 2016 wird verworfen.

Normenkette:

ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 2; ArbGG § 92 Abs. 1 S. 2; BPersVG § 83 Abs. 2;

Gründe

Die allein auf den Zulassungsgrund der Divergenz gestützte Beschwerde ist unzulässig.