Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22. März 2024 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
I
Mit Beschluss vom 22.3.2024 hat das LSG Nordrhein-Westfalen die Beschwerde des Klägers gegen den Aussetzungsbeschluss des SG Düsseldorf vom 24.1.2024 als unzulässig verworfen, weil das
II
1. Die Beschwerde ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Gemäß §
Sollte es sich bei der Eingabe des Klägers um eine Untätigkeitsbeschwerde handeln, ist eine solche ebenfalls nicht statthaft (vgl nur
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