OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.12.2017
12 E 1074/17
Normen:
GVG § 17a Abs. 2 S. 1; VwGO § 40 Abs. 1 S. 1; SGB VIII § 42 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 19 L 5422/17

Statthaftigkeit des Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.12.2017 - Aktenzeichen 12 E 1074/17

DRsp Nr. 2018/960

Statthaftigkeit des Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

GVG § 17a Abs. 2 S. 1; VwGO § 40 Abs. 1 S. 1; SGB VIII § 42 Abs. 1;

Gründe

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg. Die Antragstellerin hat bereits keine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt und damit nicht glaubhaft gemacht, dass sie die Kosten der Prozessführung nicht aus eigenen Mitteln aufbringen kann. Im Übrigen hat die Rechtsverfolgung, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

2. Die gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG und § 146 Abs. 1 VwGO zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs ausgesprochen und den Rechtsstreit an das Amtsgericht S. verwiesen. Nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG spricht das Gericht die Unzulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs aus und verweist den Rechtsstreit an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs, wenn der beschrittene Rechtsweg unzulässig ist. Diese Voraussetzungen liegen vor.