2/12.1 Steuerbegünstigung von Abfindungen nach "Fünftelregelung"

Autor: Garben

Abfindungen, die im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden, sind i.d.R. als "außerordentliche Einkünfte" (§ 24 Nr. 1, 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 EStG) steuerbegünstigt und unterliegen der sogenannten Fünftelbesteuerung.

Die Abfindung muss dabei als Entschädigung für die Aufgabe der Arbeitsstelle gezahlt werden. Nicht steuerbegünstigt sind hingegen versteckte Lohnzahlungen (z.B. auch Urlaubsabgeltung oder Überstundenvergütungen), die von den Parteien im Rahmen der Vergleichsverhandlungen in die Abfindungszahlung mit aufgenommen werden. Hinzu kommen weitere Voraussetzungen, die im Laufe der Jahre von der Finanzgerichtsrechtsprechung entwickelt wurden, so u.a.:

Die gesamte Abfindung muss in einem Steuerjahr gezahlt werden ("Zusammenballung von Leistungen").

Durch diese "Zusammenballung" muss das Jahreseinkommen mit der Abfindung höher sein als das vergleichbare Jahreseinkommen des Vorjahres.

Beispiel 1

Ein Arbeitnehmer scheidet zum 30.06.2017 aus. Er erhält neben seinen Lohnzahlungen (Januar bis Juni) i.H.v. 20.000 Euro im selben Jahr Arbeitslosengeld i.H.v. 10.000 Euro und eine Abfindung i.H.v. 150.000 Euro. Durch diese "Zusammenballung" erhöht sich das zu versteuernde Einkommen des Arbeitnehmers von bisher 40.000 Euro auf nunmehr 180.000 Euro.

2/12.1.1 Folgen der "Fünftelregelung"