Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 10. September 2014
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
I.
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist ledig und wird im Streitjahr 2011 zur Einkommensteuer veranlagt.
Im Streitjahr wandte der Kläger, der Vorsitzender der Wählervereinigung im Kreistag von V war, dieser Beträge in Höhe von 3.226 € zu. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt —FA—) gewährte ihm für diese Zuwendung eine Steuerermäßigung nach § 34g Satz 1 Nr. 2 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG) in Höhe von 825 €.
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