BFH - Urteil vom 20.03.2017
X R 55/14
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 9, Art. 21 Abs. 1, Art. 28, Art. 100 Abs. 1 Satz 1; PartG § 2; EStG § 10b Abs. 2, § 34g Satz 1 Nr. 2; ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 18;
Fundstellen:
BFHE 258, 20
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 10.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 1532/13

Steuerliche Begünstigung von Spenden an kommunale Wählervereinigungen

BFH, Urteil vom 20.03.2017 - Aktenzeichen X R 55/14

DRsp Nr. 2017/8949

Steuerliche Begünstigung von Spenden an kommunale Wählervereinigungen

1. Spenden an kommunale Wählervereinigungen sind nicht nach § 10b Abs. 2 EStG begünstigt. 2. Die fehlende Begünstigung von Spenden und Beiträgen an kommunale Wählervereinigungen ist verfassungsrechtlich zulässig. Die Chancengleichheit von Parteien und diesen politischen Organisationen auf kommunaler Ebene wird nicht verletzt.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 10. September 2014 15 K 1532/13 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 9, Art. 21 Abs. 1, Art. 28, Art. 100 Abs. 1 Satz 1; PartG § 2; EStG § 10b Abs. 2, § 34g Satz 1 Nr. 2; ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 18;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist ledig und wird im Streitjahr 2011 zur Einkommensteuer veranlagt.

Im Streitjahr wandte der Kläger, der Vorsitzender der Wählervereinigung im Kreistag von V war, dieser Beträge in Höhe von 3.226 € zu. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt —FA—) gewährte ihm für diese Zuwendung eine Steuerermäßigung nach § 34g Satz 1 Nr. 2 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG) in Höhe von 825 €.