LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 12.12.2019
10 Sa 1149/19
Normen:
ArbGG § 66 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 07.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 63 Ca 1260/18

Stichwortartige Angabe der Betriebsratstätigkeiten für Prüfung durch Arbeitgeber ausreichendEinwand der Störung betrieblicher Abläufe als endgültige Verweigerung der Befreiung des Betriebsratsmitgliedes von Arbeitspflicht

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.12.2019 - Aktenzeichen 10 Sa 1149/19

DRsp Nr. 2020/3520

Stichwortartige Angabe der Betriebsratstätigkeiten für Prüfung durch Arbeitgeber ausreichend Einwand der Störung betrieblicher Abläufe als endgültige Verweigerung der Befreiung des Betriebsratsmitgliedes von Arbeitspflicht

Ein Lehrer, der Betriebsaufgaben außerhalb der Unterrichtszeit und der Zeit für Verwaltungsaufgaben erfüllt, übt die Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit aus.

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 7. März 2019 - 63 Ca 1260/18 - abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.930,04 EUR (eintausendneunhundertdreißig 04/100) brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 1.742,16 EUR seit dem 2. März 2018 sowie auf weitere 187,88 EUR seit dem 17. Juli 2019 zu zahlen.

Der weitergehende Zinsantrag des Klägers wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

III. Der Gebührenwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.930,04 EUR festgesetzt.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 66 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Vergütung für Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit für den Zeitraum September 2015 bis April 2016.