BGH - Urteil vom 17.12.2020
I ZR 158/19
Normen:
AMRabG § 1 S. 1; AMRabG § 2 S. 2; SGB V § 130a Abs. 2; IfSG § 2 Nr. 9;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 29.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 4238/18
OLG München, vom 07.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 4649/18

Streit um die Zahlung von Abschlägen für Impfstoffe mittels Sammelrechnungen; Fehlende Rechtskraft einer Entscheidung über einen Feststellungsantrag gegenüber einer Leistungsklage; Begrenzung der Verteidigungsmöglichkeiten der pharmazeutischen Unternehmen gegen die von der ZESAR GmbH mittels Sammelrechnungen auf Grundlage des Arzneimittelrabattgesetzes geltend gemachten Abschläge; Prüfung des tatsächlichen Bestehens der geltend gemachten Abschlagsforderungen nur im nachgelagerten Treuhänderverfahren nach § 3 AMRabG

BGH, Urteil vom 17.12.2020 - Aktenzeichen I ZR 158/19

DRsp Nr. 2021/1636

Streit um die Zahlung von Abschlägen für Impfstoffe mittels Sammelrechnungen; Fehlende Rechtskraft einer Entscheidung über einen Feststellungsantrag gegenüber einer Leistungsklage; Begrenzung der Verteidigungsmöglichkeiten der pharmazeutischen Unternehmen gegen die von der ZESAR GmbH mittels Sammelrechnungen auf Grundlage des Arzneimittelrabattgesetzes geltend gemachten Abschläge; Prüfung des tatsächlichen Bestehens der geltend gemachten Abschlagsforderungen nur im nachgelagerten Treuhänderverfahren nach § 3 AMRabG

Für den Umfang der Rechtskraft ist der Streitgegenstand maßgeblich. Dieser wird durch den Klageantrag und den Lebenssachverhalt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet, bestimmt. Lässt die Urteilsformel, wie insbesondere bei einem klageabweisenden Urteil, den Streitgegenstand und damit den Umfang der Rechtskraft nicht erkennen, sind Tatbestand und Entscheidungsgründe, erforderlichenfalls auch das Parteivorbringen, ergänzend zur Auslegung heranzuziehen. Die Rechtskraft der Entscheidung über den Feststellungsantrag steht der Leistungsklage nicht entgegen, wenn nicht der nämliche Streitgegenstand betroffen ist.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München - 7. Zivilsenat - vom 7. August 2019 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Normenkette:

AMRabG § 1 S. 1; AMRabG § 2 S. 2; SGB V § 130a Abs. 2; IfSG § 2 Nr. ;