BAG - Urteil vom 19.12.2019
6 AZR 563/18
Normen:
GG Art. 1 Abs. 3; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 3, Art. 6; GG Art. 9 Abs. 3; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1 S. 1; GG Art. 20 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; TVG § 1; TVG § 4 Abs. 1; ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 308 Abs. 1; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Allgemeiner Teil - § 1 Abs. 1; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Besonderer Teil Verwaltung - (BT-V) - im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände § 40; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Besonderer Teil Verwaltung - (BT-V) - im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände § 46; Durchgeschriebene Fassung des TVöD für den Bereich Verwaltung im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände Anlage D Abschnitt D.2 Nr. 4; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) § 2 Abs. 1 S. 1 Spiegelstrich 2; Änderungstarifvertrag Nr. 19 zum BT-V vom 26.03.2015 § 2;
Fundstellen:
AP TVöD § 46 Nr. 5
AuR 2020, 337
BAGE 169, 163
BB 2020, 1139
EzA GG Art. 9 Nr. 121
EzA-SD 2020, 16
EzA-SD 2020, 8
NZA 2020, 734
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 13.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 127/18
ArbG Zwickau, vom 01.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 742/17

Streitgegenstand bei Haupt- und HilfsantragRuhestand mit Regelaltersrente für Beschäftigte im feuerwehrtechnischen EinsatzdienstMittelbare Grundrechtsbindung der Tarifvertragsparteien bei der tariflichen Normsetzung in Ausübung der TarifautonomieSchutzauftrag der Gerichte bei Kollision der Tarifautonomie mit Freiheits- und Gleichheitsrechten im VerfassungsrangVorrang der gesetzes- und verfassungskonformen Auslegung von Tarifnormen vor Entscheidung ihrer UnwirksamkeitBeachtung der Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien durch die GerichteVerfassungsmäßigkeit der Freistellungsregelung für Beschäftigte im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst gem. § 46 Nr. 4 Ziff. 3 Satz 1 TVöD-BT-V

BAG, Urteil vom 19.12.2019 - Aktenzeichen 6 AZR 563/18

DRsp Nr. 2020/6212

Streitgegenstand bei Haupt- und Hilfsantrag Ruhestand mit Regelaltersrente für Beschäftigte im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst Mittelbare Grundrechtsbindung der Tarifvertragsparteien bei der tariflichen Normsetzung in Ausübung der Tarifautonomie Schutzauftrag der Gerichte bei Kollision der Tarifautonomie mit Freiheits- und Gleichheitsrechten im Verfassungsrang Vorrang der gesetzes- und verfassungskonformen Auslegung von Tarifnormen vor Entscheidung ihrer Unwirksamkeit Beachtung der Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien durch die Gerichte Verfassungsmäßigkeit der Freistellungsregelung für Beschäftigte im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst gem. § 46 Nr. 4 Ziff. 3 Satz 1 TVöD-BT-V

1. Die Tarifvertragsparteien sind bei der tariflichen Normsetzung nicht unmittelbar grundrechtsgebunden. Das gilt auch für die Tarifvertragsparteien der Tarifverträge des öffentlichen Dienstes. Die Gerichte haben als Teil staatlicher Gewalt aber infolge ihrer Grundrechtsbindung (Art. 1 Abs. 3 GG) den Schutzauftrag, Tarifnormen nicht nur möglichst gesetzes- und verfassungskonform auszulegen. Sie müssen auch, soweit eine solche Auslegung nicht möglich ist, grundrechtsverletzenden Tarifnormen die Durchsetzung verweigern.