LAG Köln - Beschluss vom 12.12.2018
2 Ta 209/18
Normen:
RVG § 33;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 14.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 709/17

Streitwert einer mit der Geltendmachung eines Vergütungsanspruchs aufgrund individueller Zusage und Schadensersatz verbundenen Kündigungsschutzklage

LAG Köln, Beschluss vom 12.12.2018 - Aktenzeichen 2 Ta 209/18

DRsp Nr. 2019/2896

Streitwert einer mit der Geltendmachung eines Vergütungsanspruchs aufgrund individueller Zusage und Schadensersatz verbundenen Kündigungsschutzklage

Wird ein Vergütungsanspruch ausnahmsweise damit begründet, er stehe der Partei (auch) dann zu, wenn das Arbeitsverhältnis wirksam beendet ist (individuelle Zusage/Schadensersatzanspruch) handelt es sich um einen Streitgegenstand, der nicht wertidentisch mit dem Kündigungsschutzantrag ist. Der Wert ist zum Wert der Kündigungsschutzklage zu addieren.

Tenor

Der Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 14.09.2018 - Az. 2 Ca 709/17 – wird abgeändert und der Gegenstandswert für das Verfahren auf insgesamt 15.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 33;

Gründe

I. In der Hauptsache stritten die Parteien um die Wirksamkeit einer Kündigung vom 24.01.2017 zum 28.02.2017. Unabhängig von dieser Kündigung machte der Kläger geltend, ihm stehe die Bezahlung der Monate März und April in Höhe von je 3.000 EUR brutto auch dann zu, wenn das Arbeitsverhältnis bereits am 28.02.2017 beendet sei. Er hat dies mit einer Erklärung des Arbeitgebers gegenüber dem Integrationsamt begründet, aus der sich sein Anspruch auf Vergütungszahlung bzw. Schadensersatz ergeben soll.