LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 21.12.2017
17 Ta (Kost) 6125/17
Normen:
GKG § 48;
Vorinstanzen:
ArbG Brandenburg, vom 11.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ga 3/17

Streitwert eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung eines Bewerberauswahlanspruchs

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.12.2017 - Aktenzeichen 17 Ta (Kost) 6125/17

DRsp Nr. 2018/18467

Streitwert eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung eines Bewerberauswahlanspruchs

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung eines Bewerberauswahlanspruchs ist regelmäßig mit einem Monatsentgelt der streitbefangenen Stelle zu bewerten.

Auf die Beschwerde der Landeskasse wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Brandenburg an der Havel vom 11.09.2017 - 4 Ga 3/17 - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise geändert:

Der Wert des Streitgegenstands wird auf 9.429,99 EUR festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 48;

Gründe:

Die Beschwerde ist nur zum Teil begründet.

Die Anträge des Verfügungsklägers sind gemäß § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO nach freiem Ermessen des Gerichts zu bewerten. Dabei ist es regelmäßig angemessen, einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit dem der Anspruch eines Bewerbers auf ermessensfehlerfreie Auswahl gesichert werden soll, mit einer Bruttomonatsvergütung der streitbefangenen Stelle zu bewerten. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Einstellungsanspruch selbst gemäß § 42 Abs. 2 GKG mit dem Vierteljahresentgelt zu bewerten ist und mit der einstweiligen Verfügung lediglich die Sicherung dieses Anspruchs verfolgt wird.