LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 28.12.2017
5 Ta 212/17
Normen:
RVG § 33;
Fundstellen:
NZA-RR 2018, 216
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 22.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ga 13/17

Streitwert eines einstweiligen Verfügungsverfahrens im Rahmen einer Konkurrentenklage

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.12.2017 - Aktenzeichen 5 Ta 212/17

DRsp Nr. 2018/2281

Streitwert eines einstweiligen Verfügungsverfahrens im Rahmen einer Konkurrentenklage

Der Wert einer Konkurrentenklage bemisst sich nach dem Vierteljahresverdienst für die angestrebte Stelle. Im Eilverfahren ist in der Regel ein Abschlag von 50 % vorzunehmen (vgl. Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit Ziff. I.15. und I.16.2.).

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Verfügungsklägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 22. November 2017, Az. 8 Ga 13/17, unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert:

Der Gegenstandswert für das einstweilige Verfügungsverfahren wird auf € 7.558,35 festgesetzt.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer mit der Maßgabe zu tragen, dass die zu zahlende Gebühr auf die Hälfte ermäßigt wird.

Normenkette:

RVG § 33;

Gründe

I.

Der Prozessbevollmächtigte des Verfügungsklägers begehrt in eigenem Namen die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes seiner anwaltlichen Tätigkeit.

Mit seinem am 22.09.2017 beim Arbeitsgericht Kaiserslautern eingegangenen Antrag hat der Verfügungskläger die vorläufige Untersagung einer Stellenbesetzung bei der Verfügungsbeklagten verlangt. Die ausgeschriebene Stelle soll nach Entgeltgruppe 15 TVöD (VKA) vergütet werden. Der Verfügungskläger hat beantragt,