LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 01.12.2003
2 Ta 225/03
Normen:
BRAGO § 8 Abs. 1 ; RVG § 23 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostModRG) ; ZPO § 3 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2004, 208
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 28.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ga 31/03

Streitwertfestsetzung im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Unterlassung einer Behauptung und deren Widerruf

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 01.12.2003 - Aktenzeichen 2 Ta 225/03

DRsp Nr. 2004/11210

Streitwertfestsetzung im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Unterlassung einer Behauptung und deren Widerruf

1. Maßgeblich für die Wertfestsetzung bei einer Unterlassung ist das Interesse des Klägers am Verbot der Handlung die unterlassen werden soll. 2. Für den Widerruf einer Äußerung gilt in der Regel dasselbe. In Ermangelung anderer Anhaltspunkte ist hier Ausgangspunkt das monatliche Bruttoeinkommen des Verfügungsklägers.

Normenkette:

BRAGO § 8 Abs. 1 ; RVG § 23 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostModRG) ; ZPO § 3 ;

Gründe:

I. Der Klägervertreter wendet sich gegen die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts. Mit dem am 21.08.2003 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung hat der Verfügungskläger folgende Anträge angekündigt:

"1. Die Antragsgegner als Gesamtschuldner haben es zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß die Behauptungen aufzustellen und/oder zu verbreiten

"zwei unserer ehemaligen Mitarbeiter W. B. und D. R. haben sich seit 01.01.2003 selbständig gemacht unter der Firmenbezeichnung G..

Die allerdings arglistige Vorgehensweise hierbei veranlasst uns, Hintergründe offen zu legen.