I. Der Klägervertreter wendet sich gegen die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts. Mit dem am 21.08.2003 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung hat der Verfügungskläger folgende Anträge angekündigt:
"1. Die Antragsgegner als Gesamtschuldner haben es zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß die Behauptungen aufzustellen und/oder zu verbreiten
"zwei unserer ehemaligen Mitarbeiter W. B. und D. R. haben sich seit 01.01.2003 selbständig gemacht unter der Firmenbezeichnung G..
Die allerdings arglistige Vorgehensweise hierbei veranlasst uns, Hintergründe offen zu legen.
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