LAG Nürnberg - Beschluss vom 13.03.2023
2 Ta 18/23
Normen:
AEUV Art. 157; EntgTranspG § 3 Abs. 1; EntgTranspG § 7; DSGVO Art. 15; Streitwertkatalog (i.d.F.v. 09.02.2018) Abschn. I Nr. 10.1;
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 21.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2623/22

Streitwertkatalog für die ArbeitsgerichtsbarkeitGegenstandswert eines Auskunftsanspruchs nach § 10 EntgTranspGGegenstandswert eines Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO

LAG Nürnberg, Beschluss vom 13.03.2023 - Aktenzeichen 2 Ta 18/23

DRsp Nr. 2023/5070

Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit Gegenstandswert eines Auskunftsanspruchs nach § 10 EntgTranspG Gegenstandswert eines Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO

Der Auskunftsanspruch des Arbeitnehmers nach § 10 EntgTranspG ist regelmäßig mit 25 % der erwarteten Entgeltdifferenz, nach Lage des Falles höher oder niedriger, zu bewerten.

Die auf der Ebene der Landesarbeitsgerichte eingerichtete Streitwertkommission hat einen Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit erarbeitet. Dieser entfaltet zwar keine rechtliche Bindungswirkung, stellt aber eine ausgewogene und mit den gesetzlichen Vorgaben übereinstimmende Orientierung für die Arbeitsgerichte dar.

1. Unter Zurückweisung der Beschwerde des Klägervertreters wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 21.09.2022, Az. 8 Ca 2623/22, abgeändert.

2. Der Streitwert für das in Ziffer 1 genannte Verfahren und den Vergleich wird von Amts wegen auf 28.760,70 € festgesetzt.

Normenkette:

AEUV Art. 157; EntgTranspG § 3 Abs. 1; EntgTranspG § 7; DSGVO Art. 15; Streitwertkatalog (i.d.F.v. 09.02.2018) Abschn. I Nr. 10.1;

Gründe:

A.

Die Parteien stritten im Hauptsacheverfahren über Entgeltzahlungen, Zeugniserteilung und Auskünfte nach der DSGVO und dem EntgTranspG.

Der Kläger stellte erstinstanzlich folgende Anträge: