LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 17.12.2019
15 SaGa 1242/19
Normen:
ZPO § 935; ZPO § 940;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 09.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ga 133/19

Strenge Anforderungen an den Verfügungsgrund im einstweiligen Rechtsschutzverfahren

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 17.12.2019 - Aktenzeichen 15 SaGa 1242/19

DRsp Nr. 2020/3984

Strenge Anforderungen an den Verfügungsgrund im einstweiligen Rechtsschutzverfahren

An den Verfügungsgrund (§ 940 ZPO) sind im einstweiligen Rechtsschutzverfahren strenge Anforderungen zu stellen. Der Antragsteller muss auf die sofortige Erfüllung seines Anspruchs dringend angewiesen sein. Die geschuldete Handlung ist, wenn sie ihren Sinn nicht verlieren soll, so kurzfristig zu erbringen, dass die Erwirkung eines Titels im Hauptsacheverfahren nicht möglich ist. Auch muss der dem Antragsteller aus der Nichterfüllung drohende Schaden außer Verhältnis zu dem Schaden stehen, der dem Antragsgegner aus der sofortigen - vorläufigen - Erfüllung droht. Eine solche Dringlichkeit besteht im zu entscheidenden Einzelfall nicht, wenn der Verfügungskläger seit seiner Freistellung von der Arbeit trotz bestehendem Arbeitsverhältnis fünfzehn Wochen wartet, bis er seine Beschäftigung mit einer einstweiligen Verfügung erreichen will. Hier fehlt es am Verfügungsgrund.

Tenor

Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 9. Oktober 2019 – 15 Ga 133/19 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 935; ZPO § 940;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens um die vertragsgerechte Beschäftigung des Verfügungsklägers (im Folgenden: Kläger).