Die Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 01.08.2018 - 1 BVGa 7/18 - wird zurückgewiesen.
A. Die Beteiligten streiten im Eilverfahren um Beteiligungsrechte des Europäischen Betriebsrats und in diesem Zusammenhang um die Rechtsfrage, ob der Europäische Betriebsrat einen Anspruch auf Unterlassung von Interessenausgleichsverhandlungen haben kann.
Der Antragsteller ist der für die Unternehmensgruppe D T in Europa aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung gebildete Europäische Betriebsrat (EBR). Die Beteiligte zu 2 ist die Obergesellschaft des D -Konzerns. Die T-S I GmbH (TSI) ist eine 100%ige Tochter mit ca. 20.000 Beschäftigten. Die besagte Vereinbarung zur Errichtung des EBR regelt in § 10 dessen Unterrichtung und Anhörung bei grenzüberschreitenden Angelegenheiten. Dort heißt es:
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