LAG Köln - Beschluss vom 13.12.2018
6 TaBVGa 3/18
Normen:
ArbGG § 64 Abs. 1; ArbGG § 66 Abs. 1; BetrVG § 23 Abs. 2; BetrVG § 111 ff.;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 01.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BVGa 7/18

Strittiger Anspruch des Europäischen Betriebsrats auf Unterlassung von InteressenausgleichsverhandlungenKein Unterlassungsanspruch des Europäischen Betriebsrats kraft BetriebsvereinbarungUnterlassungsanspruch des Europäischen Betriebsrats im Eilverfahren

LAG Köln, Beschluss vom 13.12.2018 - Aktenzeichen 6 TaBVGa 3/18

DRsp Nr. 2022/7231

Strittiger Anspruch des Europäischen Betriebsrats auf Unterlassung von Interessenausgleichsverhandlungen Kein Unterlassungsanspruch des Europäischen Betriebsrats kraft Betriebsvereinbarung Unterlassungsanspruch des Europäischen Betriebsrats im Eilverfahren

Einzelfallentscheidung zum Eilverfahren: Der Europäische Betriebsrat begehrt die Unterlassung von Interessenausgleichsverhandlungen, bleibt damit aber aus tatsächlichen Gründen ohne Erfolg.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 01.08.2018 - 1 BVGa 7/18 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ArbGG § 64 Abs. 1; ArbGG § 66 Abs. 1; BetrVG § 23 Abs. 2; BetrVG § 111 ff.;

Gründe

A. Die Beteiligten streiten im Eilverfahren um Beteiligungsrechte des Europäischen Betriebsrats und in diesem Zusammenhang um die Rechtsfrage, ob der Europäische Betriebsrat einen Anspruch auf Unterlassung von Interessenausgleichsverhandlungen haben kann.

Der Antragsteller ist der für die Unternehmensgruppe D T in Europa aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung gebildete Europäische Betriebsrat (EBR). Die Beteiligte zu 2 ist die Obergesellschaft des D -Konzerns. Die T-S I GmbH (TSI) ist eine 100%ige Tochter mit ca. 20.000 Beschäftigten. Die besagte Vereinbarung zur Errichtung des EBR regelt in § 10 dessen Unterrichtung und Anhörung bei grenzüberschreitenden Angelegenheiten. Dort heißt es:

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