BAG - Urteil vom 27.11.1991
2 AZR 263/91
Normen:
BBiG § 13, § 15, § 18, § 26 ; VO über die Berufsausbildung in der Bekleidungsindustrie vom 25.5.1971 (BGBl. I S. 703);
Fundstellen:
AP Nr. 2 § 13 BBiG
BB 1992, 572
BB 1992, 572, 710
BB 1992, 710
DB 1992, 1191
EzA § 13 BBiG Nr. 2
NZA 1992, 506
SAE 1993, 224
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Lübeck - Urteil vom 4.12.1990 - 3 Ca 2425/90 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein - Urteil vom 28.2.1991 - 6 Sa 539/90 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Stufenausbildung; erneute Probezeit in der Folgestufe

BAG, Urteil vom 27.11.1991 - Aktenzeichen 2 AZR 263/91

DRsp Nr. 1996/6074

Stufenausbildung; erneute Probezeit in der Folgestufe

»Schließen dieselben Parteien im Rahmen einer Stufenausbildung nach Maßgabe der Verordnung über die Berufsausbildung in der Bekleidungsindustrie vom 25.5.1971 (BGBl. I S. 703) im zeitlichen Anschluß an die Beendigung einer Ausbildungsstufe jeweils einen neuen Ausbildungsvertrag über die Ausbildung in der Folgestufe, ist als Beginn des Berufsausbildungsverhältnisses im Sinne des § 13 S. 1 BBiG die Ausbildung in der ersten Ausbildungsstufe anzusehen. Die Probezeit ist damit durch die in dieser Stufe vereinbarte Probezeit erfüllt. Die Vereinbarung einer weiteren Probezeit in der Folgestufe weicht zu Ungunsten des Auszubildenden von § 13 BBiG ab, da dem Ausbildenden die Möglichkeit einer erneuten entfristeten Kündigung eröffnet wird. Sie ist daher insoweit nach § 18 BBiG unzulässig.«

Normenkette:

BBiG § 13, § 15, § 18, § 26 ; VO über die Berufsausbildung in der Bekleidungsindustrie vom 25.5.1971 (BGBl. I S. 703);

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Probezeitzeitvereinbarung in einem im Rahmen der sog. Stufenausbildung geschlossenen Ausbildungsvertrag.