OLG Düsseldorf - Urteil vom 14.12.2022
3 RVs 42/22
Normen:
SGB III § 138 Abs. 3; StGB § 53; StGB § 264 Abs. 1 Nr. 1; StGB § 264 Abs. 1 Nr. 2; StPO § 473 Abs. 1;

Subventionsbetrug wegen Corona-Soforthilfen für zwei Betriebe (Kosmetiksalons)Abgrenzung von Haupt- und Nebenerwerb bei Subventionsgewährung unbeachtlich bei zwischenzeitlich fehlenden GewinnenZweckwidrige Verwendung von Corona-Hilfen bei Soloselbständigen

OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.12.2022 - Aktenzeichen 3 RVs 42/22

DRsp Nr. 2023/1238

Subventionsbetrug wegen Corona-Soforthilfen für zwei Betriebe (Kosmetiksalons) Abgrenzung von Haupt- und Nebenerwerb bei Subventionsgewährung unbeachtlich bei zwischenzeitlich fehlenden Gewinnen Zweckwidrige Verwendung von Corona-Hilfen bei Soloselbständigen

1. Eine Verurteilung wegen Subventionsbetrug scheidet aus, wenn keine falschen Angaben zu subventionserheblichen Tatsachen sowie zur Ertragslage und den Auswirkungen durch die Corona-Pandemie gemacht worden sind. Dann darf die Antragstellerin darauf vertrauen, Corona-Hilfen zu bekommen. 2. Das Fehlen anfänglicher Gewinne bei einer selbständigen Tätigkeit beseitigen nicht die Qualifizierung der Tätigkeit als Haupterwerbsbetrieb.

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten der Revision und die der Angeklagten hierdurch entstanden notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.

Normenkette:

SGB III § 138 Abs. 3; StGB § 53; StGB § 264 Abs. 1 Nr. 1; StGB § 264 Abs. 1 Nr. 2; StPO § 473 Abs. 1;

Gründe