BAG - Urteil vom 06.12.2017
5 AZR 699/16
Normen:
MiLoG § 1 Abs. 1; MiLoG § 1 Abs. 2; MiLoG § 3; MiLoG § 20; EFZG § 2 Abs. 1; EFZG § 3 Abs. 1; EFZG § 4 Abs. 1; EFZG § 12; BUrlG § 1; BUrlG § 11 Abs. 1 S. 1 und S. 2; BUrlG § 13 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
AP MiLoG § 1 Nr. 10
AuR 2018, 253
BB 2018, 882
DB 2018, 7
DStR 2018, 1083
EzA MiLoG § 1 Nr. 11
EzA-SD 2018, 6
NJW 2018, 1416
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 08.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 78/16
ArbG Herne, vom 15.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1354/15

Synallagmatisches Verhältnis zwischen Arbeitsleistung und Entgelt als Gegenleistung beim gesetzlichen MindestlohnMindestlohn und Entgeltfortzahlungsanspruch für FeiertageGesetzlicher Mindestlohn als Untergrenze der Berechnung des Urlaubsentgelts

BAG, Urteil vom 06.12.2017 - Aktenzeichen 5 AZR 699/16

DRsp Nr. 2018/4433

Synallagmatisches Verhältnis zwischen Arbeitsleistung und Entgelt als Gegenleistung beim gesetzlichen Mindestlohn Mindestlohn und Entgeltfortzahlungsanspruch für Feiertage Gesetzlicher Mindestlohn als Untergrenze der Berechnung des Urlaubsentgelts

Orientierungssätze: 1. Eine Besitzstandszulage, die der Arbeitgeber an Arbeitnehmer als Teil der Entlohnung für geleistete Arbeit monatlich pauschal in gleichbleibender Höhe zum Ausgleich für die Absenkung vertraglich vereinbarter Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge unabhängig davon zahlt, ob und in welchem Umfang in den einzelnen Monaten Arbeit zu besonderen Zeiten anfällt, ist geeignet, den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn zu erfüllen. 2. In die Berechnung des Entgeltfortzahlungsanspruchs für Feiertage aus § 2 Abs. 1 EFZG und für Zeiten der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit aus § 4 Abs. 1 EFZG ist der Mindestlohn nach § 1 Abs. 2 Satz 1 MiLoG als Geldfaktor einzustellen, soweit nicht aus anderen Rechtsgründen ein höherer Vergütungsanspruch besteht. 3. Bei der Berechnung des Urlaubsentgelts ist nach § 11 Abs. 1 BUrlG der gesetzliche Mindestlohn als das dem Arbeitnehmer zumindest zustehende gewöhnliche Arbeitsentgelt (Geldfaktor) zugrunde zu legen. Ein Rückgriff auf die niedrigere vertragliche oder tarifliche Vergütung scheidet nach § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG aus.