BAG - Urteil vom 03.12.2003
10 AZR 107/03
Normen:
Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV, vom 12. November 1986) §§ 24 25 (vom 20.12.1999) § § 18, 19 ; ZPO § 551 Abs. 3 Nr. 2b § 561 ;
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 20.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 2469/01
ArbG Berlin, vom 24.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 97 Ca 61050/01

Tarifauslegung - Sozialkassen des Baugewerbes; Sanierung von eigenen Gebäuden zum Zwecke der Vermietung

BAG, Urteil vom 03.12.2003 - Aktenzeichen 10 AZR 107/03

DRsp Nr. 2004/3223

Tarifauslegung - Sozialkassen des Baugewerbes; Sanierung von eigenen Gebäuden zum Zwecke der Vermietung

Orientierungssätze: 1. Ein Betrieb, in dem mit durchschnittlich 41 gewerblichen Arbeitnehmern über mehrere Jahre hinweg Gebäude saniert werden, um sie anschließend zu vermieten und zu verwalten, ist ein baugewerblicher Betrieb iSv. § 1 Abs. 2 VTV. 2. Ob auch Leistungen für Dritte angeboten oder erbracht werden, ist unerheblich.

Normenkette:

Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV, vom 12. November 1986) §§ 24 25 (vom 20.12.1999) § § 18, 19 ; ZPO § 551 Abs. 3 Nr. 2b § 561 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte in der Zeit von Januar 1996 bis einschließlich Januar 2000 einen Baubetrieb im Sinne der Sozialkassen-Tarifverträge des Baugewerbes geführt hat und deshalb zur Beitragszahlung an die Klägerin verpflichtet war.

Die Klägerin ist die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes (ZVK). Sie ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes. Maßgeblich ist der jeweils gültige, für allgemeinverbindlich erklärte Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV).